§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutz Calw und Umgebung e.V.“
Er hat seinen Sitz in Althengstett. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Stadt Calw und ihren vertraglich gebundenen Gemeinden und Städte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein pflegt und fördert den Tierschutz. Insbesondere stellt er sich die Aufgaben, allen Menschen die Achtung vor dem Tier nahezubringen und alle Tiere vor Tierquälerei zu schützen. Der
Verein steht allen Tierhaltern mit Rat und Tat über Tierhaltung und Tierpflege zur Seite.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. Der Verein leistet Aufwandersatz bei Übernahme
von Fundtieren durch Personen in der Regel bis zu 21 Tagen. Der Verein leistet Aufwandsersatz an, durch den Vorstand beauftrage Personen für km-Geld-Entschädigung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein pflegt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützigkeit und kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung BGB § 52 vom 10.10.2007.
Bei Überschüssen aus den Einnahmen schlägt der Vorstand bei der Jahresmitgliederversammlung die gemeinnützige Verwendung vor.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
Mitglieder von Jugendgruppen sollten mindestens 10 Jahre alt sein. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt und die Satzung des Vereins ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist bis spätestens 30. September eines Geschäftsjahres schriftlich dem/der 1.Vorsitzenden mitzuteilen. Der
Austritt wird mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn, eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft, es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz 2- maliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt, es dem Zwecke des Vereins oder den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt oder es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in einer internen Vorstandssitzung nach Anhörung des Betreffenden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag wird im Voraus per Lastschrift bis zum 30.06. jedes Jahres bei der Hausbank des Mitgliedes eingezogen oder ist durch das Mitglied im ersten Monat des Geschäftsjahres zu
entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
§ 7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende (oder 2. Vorsitzende) nur bei Verhinderung des/ der 1. Vorsitzenden tätig wird.
Zur Unterstützung des Vorstandes sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Pressesprecher, die Tierschutzinspektoren und bis zu 5 weitere Personen.
Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter(in) und die weiteren hierbei genannten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt einfache Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand gibt sich für den inneren Betrieb eine Geschäftsordnung. Der 1. Vorsitzende beruft ein, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Bei seiner Verhinderung führt ein durch den Vorstand bestimmter Vertreter den Vorsitz. Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter ist dafür verantwortlich, dass die Kasse ordnungsgemäß geführt und das Vereinsvermögen sorgfältig verwaltet wird.
Jeder Schriftwechsel des Vereins wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem/seines Stellvertreter unterzeichnet.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Tierschutzinspektoren sind im Besonderen mit der Aufgabe betraut, allen gemeldeten Tierquälereien nachzugehen, für deren Abhilfe zu sorgen und die damit verbundenen Arbeiten zu koordinieren.
§ 9 Rechnungsprüfung
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern, die jeweils für zwei Jahre von der Jahresmitgliederversammlung gewählt sind, im Januar zu prüfen. Über
das Ergebnis der Vollprüfung haben sie in der Jahresmitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben neben dem/ der 1. Vorsitzenden das Recht, innerhalb des
Geschäftsjahres ohne Vorankündigung Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Auch über diese Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Vorstand vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Jahresmitgliederversammlung, beruft der/ die 1. Vorsitzende ein und leitet sie. In seiner/ ihrer Verhinderung übernimmt sein/ ihr Stellvertreter diese Aufgabe s. § 8 Abs. 2.
Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt.
Die Jahresmitgliederversammlung und die sonstigen Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen sind dem Vorstand eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand.
Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimmen des/der 1. Vorsitzenden.
§ 11 Niederschrift von Beschlüssen
In allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Über alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vor Eintritt in
die Tagesordnung zu verlesen und vom/ von der 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften.
§ 12 Zweiggruppen
Der Verein kann bei Bedarf in den einzelnen Orten seines Tätigkeitsbereiches Zweiggruppen bilden. Voraussetzung hierfür ist eine örtliche Mitgliederzahl von mindestens 20 Personen. Die
Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und Leitung des Vorstandes Tierschutz Calw und Umgebung e.V. . Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des Ortsnamens.
§ 13 Jugendgruppe
Der Jugendgruppenleiter ist dem Vorstand unterstellt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur mit Dreiviertelmehrheit durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Mit der Auflösung des Vereins sind mit dem verbleibenden Vermögen zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereins abzulösen. Das verbleibende Vermögen fällt an einen anerkannten gemeinnützigen Träger im Landkreis Calw mit gleicher Zweckbestimmung.
Aufgestellt: Calw, 01.07.1965
Geändert: Calw, 16.03.1991
Geändert: Calw, 28.03.1992
Geändert: Calw, 28.03.1993
Geändert: Calw, 17.05.2014
Mo - Do: geschlossen
Fr - Sa: 09.00 - 12.00 Uhr
So: geschlossen
Da wir alle ehrenamtlich arbeiten, sind die allgemeinen Besuchszeiten auf Freitag- und Samstagvormittag beschränkt. Dies gilt nicht an Feiertagen. Wir bitten hier um Ihr Verständnis, dass wir nicht immer vor Ort sein können.
Ein Termin außerhalb der Besuchszeiten ist nach voriger Rücksprache (07051 9352108 – bitte Nachricht auf dem AB hinterlassen) oder kurzer Abstimmung per Mail (info@tierschutz-calw.de) selbstverständlich immer möglich.