Satzung

Tierschutz Calw und Umgebung e.V.

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr

                

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Calw und Umgebung e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Althengstett. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Stadt Calw und ihren vertraglich gebundenen Gemeinden und Städte.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.

 

§ 2       Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

 

  1. Der Verein pflegt und fördert den Tierschutz. Insbesondere stellt er sich die Aufgaben, allen Menschen die Achtung vor dem Tier nahezubringen und alle Tiere vor Tierquälerei zu schützen. Der Verein steht allen Tierhaltern mit Rat und Tat über Tierhaltung und Tierpflege zur Seite.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
  3. Der Verein leistet Aufwandersatz bei Übernahme von Fundtieren durch Personen in der Regel bis zu 21 Tagen.
  4. Der Verein leistet Aufwandsersatz an, durch den Vorstand beauftrage Personen für km-Geld-Entschädigung.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein pflegt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützigkeit und kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung BGB § 52 vom 10.10.2007.
  2.  Bei Überschüssen aus den Einnahmen schlägt der Vorstand bei der Jahresmitgliederversammlung die gemeinnützige Verwendung vor.

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
  2. Alle Menschen die dem Tierschutz nahestehen.
  3. Firmen und Vereine.
  4. Mitglieder von Jugendgruppen sollten mindestens 10 Jahre alt sein.
  5. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt und die Satzung des Vereins ausgehändigt.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt ist bis spätestens 30. September eines Geschäftsjahres schriftlich dem/der 1.Vorsitzenden mitzuteilen. Der Austritt wird mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.
  8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn, eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft, es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz 2- maliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt, es dem Zwecke des Vereins oder den Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt oder es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
  9. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in einer internen Vorstandssitzung nach Anhörung des Betreffenden.

 

§ 5       Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Jahresbeitrag wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag wird im Voraus per Lastschrift bis zum 30.06. jedes Jahres bei der Hausbank des Mitgliedes eingezogen oder ist durch das Mitglied im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 6       Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1.     Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand

3.     der erweiterte Vorstand

 

 

 

 

 

§ 7       Vorstand

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende (oder 2. Vorsitzende) nur bei Verhinderung des/ der 1. Vorsitzenden tätig wird.
  2. Zur Unterstützung des Vorstandes sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet, der Schriftführer, der Schatzmeister, der Pressesprecher, die Tierschutzinspektoren und bis zu 5 weitere Personen.
  3. Der/Die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter(in) und die weiteren hierbei genannten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt einfache Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8       Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Vorstand gibt sich für den inneren Betrieb eine Geschäftsordnung.
  2. Der 1. Vorsitzende beruft ein, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Bei seiner Verhinderung führt ein durch den Vorstand bestimmter Vertreter den Vorsitz.
  3. Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter ist dafür verantwortlich, dass die Kasse ordnungsgemäß geführt und das Vereinsvermögen sorgfältig verwaltet wird.
  4. Jeder Schriftwechsel des Vereins wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem/seines Stellvertreter unterzeichnet.
  5. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Die Tierschutzinspektoren sind im Besonderen mit der Aufgabe betraut, allen gemeldeten Tierquälereien nachzugehen, für deren Abhilfe zu sorgen und die damit verbundenen Arbeiten zu koordinieren.

 

§ 9       Rechnungsprüfung

 

  • Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern, die jeweils für zwei Jahre von der Jahresmitgliederversammlung gewählt sind, im Januar zu prüfen. Über das Ergebnis der Vollprüfung haben sie in der Jahresmitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben neben dem/ der 1. Vorsitzenden das Recht, innerhalb des Geschäftsjahres ohne Vorankündigung Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Auch über diese Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Vorstand vorzulegen.

 

§ 10      Mitgliederversammlung

 

  1. Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Jahresmitgliederversammlung, beruft der/ die 1. Vorsitzende ein und leitet sie. In seiner/ ihrer Verhinderung übernimmt sein/ ihr Stellvertreter diese Aufgabe s. § 8 Abs. 2.
  2. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen und durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt.
  3. Die Jahresmitgliederversammlung und die sonstigen Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen sind dem Vorstand eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vorstand.
  4. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimmen  des/der 1. Vorsitzenden.

 

 

§ 11      Niederschrift von Beschlüssen

 

  1. In allen Versammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  2. Über alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom/ von der 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften.

 

 

 

 

§ 12      Zweiggruppen

 

  • Der Verein kann bei Bedarf in den einzelnen Orten seines Tätigkeitsbereiches Zweiggruppen bilden. Voraussetzung hierfür ist eine örtliche Mitgliederzahl von mindestens 20 Personen. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und Leitung des Vorstandes Tierschutz Calw und Umgebung e.V. . Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des Ortsnamens.

 

§ 13      Jugendgruppe

 

  • Der Jugendgruppenleiter ist dem Vorstand unterstellt.

 

§ 14      Auflösung des Vereins

 

  • Die Auflösung des Vereins ist nur mit Dreiviertelmehrheit durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Mit der Auflösung des Vereins sind mit dem verbleibenden Vermögen zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereins abzulösen. Das verbleibende Vermögen fällt an einen anerkannten gemeinnützigen Träger im Landkreis Calw mit gleicher Zweckbestimmung.

 

 

 

Aufgestellt:       Calw, 01.07.1965

Geändert:         Calw, 16.03.1991
Geändert:         Calw, 28.03.1992
Geändert:         Calw, 28.03.1993
Geändert:         Calw, 17.05.2014